Unsere Ziele sind:
- Der Schutz der in Jahrhunderten geformten Kulturlandschaft des Elbtals
mit ihrer Ökologischen Vielfalt und landschaftlichen Schönheit.
- Der Erhalt Eigentums, seiner wirtschaftlichen Nutzbarkeit und die wirtschaftliche Entwicklung
im Biosphärenreservat Niedersächische Elbtalaue und Umgebung.
Daher setzen wir uns für die Rechte von
Hauseigentümern, Landwirten, Flächeneigentümern, Jägern, Fischern und Anglern ein,
beteiligen uns aktiv am Erhalt unserer Landschaft
und kämpfen für einen besseren Hochwasserschutz.
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen:
„Verein zum Schutz der Kulturlandschaft und des Eigentums im Elbtal e. V.”
Sitz des Vereins ist 21354 Bleckede.
§ 2
Ziele- Der Verein verfolgt Ziele, die im Interesse seiner Mitglieder liegen, insbesondere
- den
Erhalt der in Jahrhunderten durch Menschen geformten Kulturlandschaft
des Elbtals mit ihrer ökologischen Vielfalt und landschaftlichen
Schönheit.
- die
Sicherung der freien Verfügung über das Eigentum, seine Werterhaltung
und die Wahrung der traditionellen Gewohnheitsrechte der ortsansässigen
Bevölkerung.
- die
Notwendigkeit von funktionsfähigen Hochwasser-Schutzanlagen und ihren
Erhalt auf dem neuesten wissenschaftlich-technischen Stand einzufordern.
- den
Erhalt des Gleichgewichts der Bedürfnisse von Mensch und Natur bei der
Umsetzung und in den Ausführungsbestimmungen des Gesetzes über das
Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“.
- die Unterstützung von Maßnahmen und Projekten, die für die Kulturlandschaft und das Eigentum von besonderer Bedeutung sind.
§ 3
GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche, volljährige,
geschäftsfähige Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, werden.
Der
Beitrittsantrag erfolgt schriftlich. Über den Antrag auf Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Ablehnende Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.
§ 5
UnabhängigkeitDer Verein ist parteipolitisch und wirtschaftlich unabhängig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6
Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet:
- mit den Tod des Mitgliedes
- durch
Kündigung des Mitgliedes, schriftlich an den Vorstand zu richten unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres
und
- durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 7
AusschlussEin
Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei Nichtbezahlung des Beitrages
trotz schriftlicher Mahnung oder wenn das Mitglied in erheblichen Maße
gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des
Vorstandes. Das Mitglied ist zuvor persönlich anzuhören, es sei denn,
auf Anhörung wird von ihm verzichtet.
§ 8
Beiträge
Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Sie
sind jeweils für das gesamte Geschäftsjahr in einem Betrag zu
entrichten.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 9
Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:
§ 10
Mitgliederversammlung- Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Auf Verlangen von 20 % der Vereinsmitglieder oder auf Beschluss des
erweiterten Vorstandes sind auch außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Die
Einberufung erfolgt schriftlich, und zwar mindestens zehn Tage vor dem
Versammlungstermin. Bei der Einladung sind Tagesordnung, Tagungsort, Tag
und Uhrzeit bekannt zu geben.
Eine Erweiterung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht gesetzlich andere Mehrheiten zwingend vorgeschrieben sind.
- Satzungsänderungen
können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur dann
beschlossen werden, wenn die zu ändernde Bestimmung in der in Absatz §
10/3 definierten Einladung angegeben und als Anlage beigefügt ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:
- Die Wahl und Entlastung des Vorstandes.
- Die Feststellung der Jahresrechnung.
- Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit.
- Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die von einem aus den Reihen
bestimmten Vorsitzenden geleitet wird, ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 11
Der Vorstand- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
Der
Vorstand in der Definition des § 26 BGB wird durch den Vorsitzenden
oder seinen Vertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der
Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder des erweiterten
Vorstandes vorbehalten sind.
Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und führt sie aus.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 12Erweiterter Vorstand- besteht aus dem Vorstand und den Ortsgruppenvorsitzenden.
- Er wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Stellvertreter eingeladen und geleitet.
- Er entscheidet mit der Mehrheit der Anwesenden.
§ 13
Ortsgruppe- Die Ortsgruppe wird von den Vereinsmitgliedern einer Gemeinde gebildet.
- Die Ortsgruppe wählt aus ihren Reihen einen Ortsgruppenvorsitzenden, einen Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder.
- Der
erweiterte Vorstand kann nach Anhörung der betroffenen Mitglieder aus
mehreren politischen Gemeinden die Zusammenlegung zu einer Ortsgruppe
beschließen.
§ 14
Der Ortsgruppenvorsitzende:- Der
Ortsgruppenvorsitzende leitet regelmäßig Ortsgruppenversammlungen. Er
sorgt für eine zuverlässige Kommunikation zwischen erweitertem Vorstand
und der Ortsgruppe.
- Der Ortsgruppenvorsitzende wird wie der weitere Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Projektgruppe- Eine Projektgruppe kann sich frei aus Mitgliedern des Vereins bilden und wird durch den erweiterten Vorstand bekannt gemacht.
- Jedes
Mitglied, das mitarbeiten möchte, kann sich bei dem
Projektbeauftragtenmdes Vorstandes melden und ist zur Gründungssitzung
der Projektgruppe einzuladen.
- Mit der Wahl eines Projektgruppenleiters ist die Tätigkeit der Projektbeauftragten beendet.
- Die Projektgruppe arbeitet eigenverantwortlich.
- Der Projektgruppenleiter berichtet auf Sitzungen des erweiterte Vorstandes, zu denen er eingeladen wurde.
- Die Tätigkeit des Projektgruppenleiters endet mit der Wahl eines Nachfolgers.
§ 16
KassenprüfungDie
Mitgliederversammlung bestimmt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, zur Überprüfung der Kassenführung
nach Abschluss jeden
Geschäftsjahres. Diese Kassenprüfer erstatten Bericht vor Entlastung
des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 17
Auflösung des Vereins- Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Elterninitiative Lüchow-Dannenberg „Krebskinder in Not e.V.” zu.